Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Mitgliederversammlung

Zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten, die die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder berühren, kann der Ortsbauernobmann eine Mitgliederversammlung einberufen.