Die Mitgliederversammlung
Zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten, die die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder berühren, kann der Ortsbauernobmann eine Mitgliederversammlung einberufen.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Mitgliederversammlung
Zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten, die die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder berühren, kann der Ortsbauernobmann eine Mitgliederversammlung einberufen.