Vollziehung
Die Bewirtschaftung der nach diesem Landesgesetz zu gewährenden Mittel obliegt gemäß § 7 Abs. 4 der Landtagsgeschäftsordnung der Landtagsdirektion.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Vollziehung
Die Bewirtschaftung der nach diesem Landesgesetz zu gewährenden Mittel obliegt gemäß § 7 Abs. 4 der Landtagsgeschäftsordnung der Landtagsdirektion.