Der auf die einzelnen Gemeinden entfallende Anteil an der Landesumlage richtet sich nach deren Finanzkraft im jeweiligen Vorjahr. Diese Finanzkraft wird ermittelt durch Heranziehung
1. der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, unter Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres und eines Hebesatzes von 360%;
2. von 39% der tatsächlichen Erträge der Kommunalsteuer des zweitvorangegangenen Jahres.
