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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 4/2008

Änderung

LGBl.Nr. 105/2013 (GP XXVII RV 974/2013 AB 1001/2013 LT 39)

LGBl.Nr. 86/2016 (GP XXVIII RV 291/2016 AA 312/2016 LT 12)

(1) Das Land Oberösterreich hebt von den Gemeinden einschließlich der Städte mit eigenem Statut eine Landesumlage ein.

(2) Die Landesumlage beträgt 6,93 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zuzüglich eines jährlichen Betrags in Höhe von 3 Mio. Euro bis zum Jahr 2043. (Anm.: LGBl.Nr. 105/2013, 86/2016)

Der auf die einzelnen Gemeinden entfallende Anteil an der Landesumlage richtet sich nach deren Finanzkraft im jeweiligen Vorjahr. Diese Finanzkraft wird ermittelt durch Heranziehung

1. der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, unter Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres und eines Hebesatzes von 360%;

2. von 39% der tatsächlichen Erträge der Kommunalsteuer des zweitvorangegangenen Jahres.

Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft; das Oö. Landesumlagegesetz 2005, LGBl. Nr. 9, ist für die Landesumlage für das Jahr 2008 nicht mehr anzuwenden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.