Neuerliche Ausschreibung der Wahl
Wird kein Wahlvorschlag fristgerecht vorgelegt oder gelten sämtliche fristgerecht vorgelegten Wahlvorschläge gemäß als nicht eingebracht, so hat die Landesregierung die Wahlen unverzüglich von neuem auszuschreiben.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Neuerliche Ausschreibung der Wahl
Wird kein Wahlvorschlag fristgerecht vorgelegt oder gelten sämtliche fristgerecht vorgelegten Wahlvorschläge gemäß als nicht eingebracht, so hat die Landesregierung die Wahlen unverzüglich von neuem auszuschreiben.