Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Neuerliche Ausschreibung der Wahl

Wird kein Wahlvorschlag fristgerecht vorgelegt oder gelten sämtliche fristgerecht vorgelegten Wahlvorschläge gemäß als nicht eingebracht, so hat die Landesregierung die Wahlen unverzüglich von neuem auszuschreiben.