Kundmachung des Wahlergebnisses
Das Ergebnis der Wahl ist von der Hauptwahlbehörde unverzüglich in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 89/2022)
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Kundmachung des Wahlergebnisses
Das Ergebnis der Wahl ist von der Hauptwahlbehörde unverzüglich in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 89/2022)