Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kundmachung des Wahlergebnisses

Das Ergebnis der Wahl ist von der Hauptwahlbehörde unverzüglich in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 89/2022)