Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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IV. ABSCHNITT

Verhältnis zu anderen Organisationen

Zusammenarbeit

Die Landarbeiterkammer hat mit den kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer und den Organen der betrieblichen Interessenvertretungen zusammenzuarbeiten, sie zu beraten und diese im Rahmen der Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer auch zu unterstützen.