Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. ABSCHNITT Schulbehörde

Behördenzuständigkeit

(1) Schulbehörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Bildungsdirektion. (Anm: LGBl.Nr. 47/2019)

(2) Der Schulbehörde obliegt, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Vollziehung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes.

(3) Der Schulbehörde kommt ferner die Schulaufsicht auf dem Gebiet des land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulwesens und des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime im Sinn des zu.