Verfahren
(1) Die Schulbehörde hat in den auf Grund der Bestimmungen dieses Landesgesetzes von ihr durchzuführenden Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden, sofern nicht im bis 4, im und 4 sowie im abweichende Regelungen getroffen werden.
(2) Soweit Verwaltungsverfahren auf Grund der Bestimmungen dieses Landesgesetzes von anderen Organen als der Schulbehörde (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission) durchzuführen sind, gelten die Regelungen gemäß Abs. 3 und 4.
(3) In den nachstehend angeführten Angelegenheiten sind in Verfahren die Bestimmungen des , des , des und des und 2 anzuwenden:
1. Zulassung zur Eignungsfeststellung und zur Einstufungsprüfung ( und );
2. Aufnahme in die Schule ( bis );
3. Besuch von Pflichtgegenständen ();
4. Besuch von Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterricht ();
5. Teilnahme an Schulveranstaltungen ();
6. Stundung von Feststellungsprüfungen ();
7. Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (, );
8. Entfallen;
8a. Zulassung zu Abschlussprüfungen ();
9. Fernbleiben von der Schule ();
10. Versetzen in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang ().
(Anm: LGBl. Nr. 75/2005, 92/2006)
(4) Für Entscheidungen und Verfügungen in Zeugnissen sind die Bestimmungen der bis 44 maßgebend.
