Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Prüfungszeugnisse

(1) Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.

(2) Das Zeugnis gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:

1. die Bezeichnung der Schule (Schulform, Fachrichtung, Ausbildungsschwerpunkt, Standort);

2. die Personalien des Prüfungskandidaten;

3. die zuletzt besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse;

4. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten sowie die Gesamtbeurteilung der Leistungen;

5. allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen ();

6. im Falle des bis 3 Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen;

7. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters sowie des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.

(3) In den Fällen des bis 3 kann das Abschlusszeugnis mit dem Jahreszeugnis der letzten Schulstufe zu einem gemeinsamen Jahres- und Abschlussprüfungszeugnis verbunden werden.

(Anm: LGBl. Nr. 75/2005)