Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Höhe der Abgabe

(1) Für den Betrieb von Spielapparaten darf die Abgabe höchstens 69 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung, in Betriebsstätten mit mehr als acht solchen Apparaten jedoch höchstens 103 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat betragen. (Anm: LGBl.Nr. 78/2025)

(2) Für den Betrieb von Wettterminals darf die Abgabe höchstens 343 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung betragen. (Anm: LGBl.Nr. 78/2025)