Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 22.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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(1) Jede Person ist berechtigt, an die Organe der Gesetzgebung und der Verwaltung des Landes Petitionen gemäß des Staatsgrundgesetzes, RGBl. Nr. 142, zu richten; es darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen.

(2) Petitionen sind von den Organen in Behandlung zu nehmen und zu beantworten.

(Anm: LGBl.Nr. 4/2002)