(1) Jede Person ist berechtigt, an die Organe der Gesetzgebung und der Verwaltung des Landes Petitionen gemäß des Staatsgrundgesetzes, RGBl. Nr. 142, zu richten; es darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen.
(2) Petitionen sind von den Organen in Behandlung zu nehmen und zu beantworten.
(Anm: LGBl.Nr. 4/2002)
