(1) Der Oberösterreichische Landesrechnungshof ist als Organ des Landtags für die Prüfung der Gebarung des Landes, der Gemeinden und anderer Rechtsträger eingerichtet.
(2) Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln.
(Anm: LGBl.Nr. 63/2013)
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnen(1) Der Oberösterreichische Landesrechnungshof ist als Organ des Landtags für die Prüfung der Gebarung des Landes, der Gemeinden und anderer Rechtsträger eingerichtet.
(2) Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln.
(Anm: LGBl.Nr. 63/2013)