(1) Der Oberösterreichische Landesrechnungshof ist als Organ des Landtags für die Prüfung der Gebarung des Landes, der Gemeinden und anderer Rechtsträger eingerichtet.
(2) Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln.
(Anm: LGBl.Nr. 63/2013)
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
(1) Der Oberösterreichische Landesrechnungshof ist als Organ des Landtags für die Prüfung der Gebarung des Landes, der Gemeinden und anderer Rechtsträger eingerichtet.
(2) Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln.
(Anm: LGBl.Nr. 63/2013)