Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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7. HAUPTSTÜCK Volksanwaltschaft

Nach Art. 148i des Bundes-Verfassungsgesetzes wird die bundesgesetzlich eingerichtete Volksanwaltschaft auch für den Bereich der Verwaltung des Landes Oberösterreich für zuständig erklärt. (Anm: LGBl.Nr. 17/1998)