Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wählerliste

(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand des Verzeichnisses () die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Personen ausscheidet, die

a) am Stichtag noch nicht zwei Monate Bedienstete sind ( O.ö. L-PVG),

b) gemäß O.ö. L-PVG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,

c) nicht Bedienstete im Sinne des O.ö. L-PVG sind.

(2) Der Dienststellenleiter hat dem Dienststellenwahlausschuß, soweit dies für die Feststellung der Wahlberechtigung notwendig ist, Auskünfte zu geben.

(3) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.