Wählerliste
(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand des Verzeichnisses () die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Personen ausscheidet, die
a) am Stichtag noch nicht zwei Monate Bedienstete sind ( O.ö. L-PVG),
b) gemäß O.ö. L-PVG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
c) nicht Bedienstete im Sinne des O.ö. L-PVG sind.
(2) Der Dienststellenleiter hat dem Dienststellenwahlausschuß, soweit dies für die Feststellung der Wahlberechtigung notwendig ist, Auskünfte zu geben.
(3) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.
