Leitung der Wahlhandlung
Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen des O.ö. L-PVG und dieser Verordnung Sorge zu tragen.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Leitung der Wahlhandlung
Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen des O.ö. L-PVG und dieser Verordnung Sorge zu tragen.