Beendigung der Tätigkeit der Dienststellen- und der Landes-Personalvertretung sowie der Vertrauenspersonen
(1) Die Tätigkeit der Dienststellen- und der Landes-Personalvertretung sowie der Vertrauenspersonen endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden (Funktionsperiode). (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit dieser Organe der Personalvertretung:
a) wenn die jeweilige Dienststelle bzw. Organisationseinheit aufgelassen wird, sofern nicht die Landes-Personalvertretung die Fortführung der Geschäfte durch diese gewählten Organe beschließt;
b) wenn das Organ der Personalvertretung gemäß aufgelöst bzw. der Funktion enthoben wird;
c) wenn die Dienststellen- bzw. Landes-Personalvertretung bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel ihrer Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt bzw. wenn die Vertrauensperson zurücktritt;
d) wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung der Dienststellen-Personalvertretung beschließt ().
(Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
(3) Die Organe der Personalvertretung führen nach Ablauf der Funktionsperiode und in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d die Geschäfte bis zur Konstituierung der neuen Dienststellen- bzw. Landes-Personalvertretung bzw. bis zur Annahme der Wahl durch die neuen Vertrauenspersonen weiter. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
