Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Konstituierung und Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse und des Zentralwahlausschusses

Für die Konstituierung und die Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse und des Zentralwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Konstituierung und die Geschäftsführung der Dienststellen-Personalvertretungen und der Landes-Personalvertretung () sinngemäß mit der Maßgabe, daß die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses bzw. des Zentralwahlausschusses innerhalb von zwei Wochen nach der Verlautbarung der Namen der Mitglieder dieser Ausschüsse stattzufinden hat. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)