Verfahren bei der Mitwirkung der Dienststellen-Personalvertretung
In den Fällen, in denen die Dienststellen-Personalvertretung gemäß zuständig ist, finden die Bestimmungen des sinngemäß Anwendung; ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienststellen-Personalvertretung nacheinander auch Verhandlungen mit den jeweils zuständigen übergeordneten Organen verlangen kann. Soll die Angelegenheit dem Landeshauptmann (Landesamtsdirektor) oder der Landesregierung vorgelegt werden, so hat die Dienststellen-Personalvertretung die Landes-Personalvertretung zu ersuchen, diesen Antrag zu stellen und die Beratungen zu führen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
