Versorgung der Halbwaise
Solange dem überlebenden Ehegatten eines Beamten die Freiheit entzogen ist oder solange er abgängig ist, ist die vom Beamten hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.
(Anm: LGBl.Nr. 113/1993)
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Versorgung der Halbwaise
Solange dem überlebenden Ehegatten eines Beamten die Freiheit entzogen ist oder solange er abgängig ist, ist die vom Beamten hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.
(Anm: LGBl.Nr. 113/1993)