Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Versorgung der Halbwaise

Solange dem überlebenden Ehegatten eines Beamten die Freiheit entzogen ist oder solange er abgängig ist, ist die vom Beamten hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.

(Anm: LGBl.Nr. 113/1993)