Kostenersatz
Wer zur Durchführung dieses Landesgesetzes einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunfterteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Kostenersatz
Wer zur Durchführung dieses Landesgesetzes einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunfterteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.