Sachleistungen
Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen sind auf Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 92/1991)
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Sachleistungen
Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen sind auf Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 92/1991)