Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zurückziehung von Wahlvorschlägen

(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag bei der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde einlangen und von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten gefertigt sein, die den Wahlvorschlag gültig unterstützt haben. (Anm: LGBl.Nr. 27/2009)

(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche darin verzeichneten Wahlwerber im eigenen Namen schriftlich bis zum 41. Tag vor dem Wahltag gegenüber der Gemeinde (Stadt-)wahlbehörde auf ihre Wahlbewerbung verzichtet haben. (Anm: LGBl.Nr. 27/2009)

(3) Werden alle Wahlvorschläge zurückgezogen, gilt und sinngemäß.