Übergangsbestimmungen zum Zweiten Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1996
Wurde das Kind, zu dessen Betreuung Karenzurlaub oder Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, vor Inkrafttreten des Zweiten Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1996 geboren, so sind , , , und des Oö. Karenzurlaubsgeldgesetzes, LGBl. Nr. 124/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 37/1996 anzuwenden.
