Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bekleidungsbeihilfe

(1) Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe gemäß wird mit 951,54 Euro pro Jahr festgesetzt.

(2) Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe im Rahmen des Betreuungsbeitrags gemäß beträgt 713,67 Euro pro Jahr.

(3) Die gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zuerkannte Bekleidungsbeihilfe ist in zwei gleich hohen Teilbeträgen im März und September auszuzahlen.