Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Pflegeaufsicht und Widerruf der Pflegebewilligung

(1) Hinsichtlich der Aufsicht über private Pflegeverhältnisse gelten die Regelungen gemäß mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Pflegeaufsicht mit Vollendung des 14. Lebensjahrs des Pflegekindes endet.

(2) Die Pflegeaufsichtsbehörde hat die Pflegebewilligung mit Bescheid zu widerrufen, wenn

1. zumindest eine der Voraussetzungen gemäß nachträglich weggefallen ist oder

2. sich nachträglich herausstellt, dass zumindest eine der Voraussetzungen gemäß nicht vorgelegen ist und dieser Mangel nicht behoben werden kann oder

3. aus sonstigen Gründen das Wohl des Pflegekindes gefährdet ist.

Hinsichtlich der Parteistellung gilt sinngemäß.