Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufsicht; Mitwirkungs- und Duldungspflichten

(1) Die Aufsicht über sozialpädagogische Einrichtungen gemäß obliegt der Landesregierung. Sie hat in angemessenen Zeitabständen, zumindest aber jedes zweite Jahr, zu prüfen, ob die für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen noch gegeben sind. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(2) Werden Mängel festgestellt, so hat die Landesregierung unter Setzung einer angemessenen Frist dem Rechtsträger der sozialpädagogischen Einrichtung die Beseitigung mit Bescheid aufzutragen. Wird durch einen solchen Mangel das Wohl der Kinder und Jugendlichen erheblich und unmittelbar gefährdet, so ist zudem der weitere Betrieb der Einrichtung bis zur Behebung dieses Mangels zu untersagen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(3) Die Bewilligung zum Betrieb einer sozialpädagogischen Einrichtung ist zu widerrufen, wenn die Beseitigung der Mängel gemäß Abs. 2 nicht oder nicht fristgerecht erfolgt ist oder die Ausübung der Aufsicht der Landesregierung wiederholt nicht ermöglicht wurde.

(4) Der Rechtsträger der sozialpädagogischen Einrichtung ist verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, der Aufsicht und der Leistungserbringung mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)