Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Informationsverpflichtung und Einschränkung der Betroffenenrechte

(1) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

(2) Ein Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 der Datenschutz-Grundverordnung besteht nicht, soweit sich dieses auf Sachverhalte stützt, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger selbst festgestellt wurden. Dem steht das Recht der Vervollständigung nicht entgegen. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

(3) Im Hinblick auf die Grundsätze der Kinder- und Jugendhilfe () besteht kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Informationspflicht gemäß ausgeschlossen und die Informationspflicht gemäß nur eingeschränkt zu gewährleisten. Über die Kontaktdaten der bzw. des allenfalls bestellten Datenschutzbeauftragten, das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde und das im geregelte Auskunftsrecht ist zeitnah und in angemessener Weise zu informieren.

(5) Mit dem Auskunftsrecht () ist kein Recht auf Hinausgabe von Kopien von Datensätzen oder Dokumenten verbunden.

(Anm: LGBl.Nr. 127/2024)