Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Tätigkeit des Dachverbands als Verbindungsstelle und Betreiber der Zugangsstelle

(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß (SV-EG) Verbindungsstelle für die KFL. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(2) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger betreibt gemäß die Zugangsstelle für die KFL hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen Datenaustauschs. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(Anm: LGBl.Nr. 7/2020)