Waisenrente
(1) Wurde der Tod des Mitglieds durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursacht, gebührt seinen ehelichen Kindern, legitimierten Kindern, Wahlkindern, unehelichen Kindern ( und 4) und Stiefkindern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Waisenrente. ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Waisenrente beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 20%, für jedes doppelt verwaiste Kind 30% der Bemessungsgrundlage ().
