Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel

Der Versehrte hat Anspruch auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen des Dienstunfalls oder der Berufskrankheit zu erleichtern. Diese Hilfsmittel müssen den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Versehrten angepasst sein.