Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Organisationsform

(1) In Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen werden entweder Krabbelstuben-, Kindergarten- oder Hortgruppen geführt. Die Kombination von Gruppen unterschiedlicher Arten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unter einer gemeinsamen Leitung ist anzustreben. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)

(2) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind ganzjährig zu betreiben und an grundsätzlich fünf Tagen pro Woche offen zu halten. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)

(Anm: LGBl.Nr. 56/2023)