Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erforderliche Kenntnisse der deutschen Sprache

(1) Die gemäß für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als pädagogische Fachkraft in Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache werden nachgewiesen durch zumindest Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – (GER).

(2) Die gemäß und für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als pädagogische Assistenzkraft in Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache werden nachgewiesen durch zumindest Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – (GER).

(3) Als Nachweis über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Referenzniveau C1 gelten insbesondere

1. ein Sprachdiplom oder Kurszeugnis des Niveaus C1 von „Österreichisches Sprachdiplom Deutsch“, „Goethe-Institut e.V.“, „Österreichischer Integrationsfonds“ oder „Telc GmbH“,

2. ein Abschluss einer deutschsprachigen Schule, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des entspricht, oder

3. ein Hochschulabschluss in einem deutschsprachigen Studienfach in einem deutschsprachigen Land.

(4) Als Nachweis über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Referenzniveau B2 gilt insbesondere ein Sprachdiplom oder Kurszeugnis des Niveaus B2 von „Österreichisches Sprachdiplom Deutsch“, „Goethe-Institut e.V.“, „Österreichischer Integrationsfonds“ oder „Telc GmbH“.