Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Industriepark, Verfahren

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag von Seveso-Betrieben im Sinn des mit Bescheid - erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen - zu entscheiden, ob ein Industriepark vorliegt.

(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

1. Firmenbezeichnung der Seveso-Betriebe;

2. Lageplan, auf dem die Betriebsgelände der Betriebe gemäß Z 1 dargestellt sind;

3. Unterlagen, die die Erfüllung der Voraussetzungen des belegen.

(3) Wird innerhalb von drei Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrags kein Bescheid erlassen, liegt ein Industriepark gemäß vor.

(4) Im Verfahren gemäß Abs. 1 sind insbesondere zu hören:

1. die Standortgemeinde(n);

2. die Nachbargemeinde(n);

3. jene Bezirksverwaltungsbehörde, zu deren Bezirk die jeweilige Nachbargemeinde gemäß Z 2 gehört.

(5) Werden die Voraussetzungen des nicht mehr erfüllt, ist das Vorliegen des Industrieparks von Amts wegen oder auf Antrag zumindest eines nach Abs. 1 antragslegitimierten Seveso-Betriebs mit Bescheid zu widerrufen.

(6) Für Betriebe, die Teil eines Industrieparks sind, sind in jedem Fall externe Notfallpläne zu erstellen. gilt für Betriebe, die Teil eines Industrieparks sind, nicht.

(Anm: LGBl. Nr. 70/2015)