Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zwangsbefugnisse

Die Rechte und Maßnahmen nach und 20 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 können durch die Katastrophenschutzbehörde und die Einsatzkräfte erforderlichenfalls unter Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden.