Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geschäftsordnung des Landessanitätsrats

(1) Der Landessanitätsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in welcher insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln sind:

1. Einberufung der Sitzungen,

2. Erstellung der Tagesordnung,

3. Leitung der Sitzungen und Sitzungsverlauf,

4. Beschlusserfordernisse und Feststellung der Beschlussfähigkeit,

5. Regelungen über das Protokoll und die Protokolleinwände.

(2) Für einen Geschäftsordnungsbeschluss ist die Anwesenheit der Hälfte der ordentlichen Mitglieder und die Zustimmung von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(Anm: LGBl.Nr. 56/2014)