4. ABSCHNITT Beziehungen der Rechtsträger der Fondskrankenanstalten zu den Sozialhilfeträgern
Verträge mit Sozialhilfeträgern
Für die Beziehungen zwischen den Rechtsträgern der Fondskrankenanstalten zu den Sozialhilfeträgern gilt sinngemäß.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
4. ABSCHNITT Beziehungen der Rechtsträger der Fondskrankenanstalten zu den Sozialhilfeträgern
Verträge mit Sozialhilfeträgern
Für die Beziehungen zwischen den Rechtsträgern der Fondskrankenanstalten zu den Sozialhilfeträgern gilt sinngemäß.