Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

4. ABSCHNITT Beziehungen der Rechtsträger der Fondskrankenanstalten zu den Sozialhilfeträgern

Verträge mit Sozialhilfeträgern

Für die Beziehungen zwischen den Rechtsträgern der Fondskrankenanstalten zu den Sozialhilfeträgern gilt sinngemäß.