Volle Kostenübernahme
In den Fällen der Befundung oder Begutachtung gemäß zweiter Halbsatz sind die Pflegegebühren von den Trägern der Sozialversicherung in voller Höhe zu entrichten.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Volle Kostenübernahme
In den Fällen der Befundung oder Begutachtung gemäß zweiter Halbsatz sind die Pflegegebühren von den Trägern der Sozialversicherung in voller Höhe zu entrichten.