Sperre
(1) Die Sperre einer Krankenanstalt ist von der Landesregierung anzuordnen, wenn die Krankenanstalt entweder
1. ohne die in den bis 6c vorgeschriebene Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung bzw. Genehmigung betrieben wird oder wenn
2. Voraussetzungen des Errichtungs- oder Betriebsbewilligungsbescheides nicht erfüllt sind und aus diesem Grund ein gesicherter Betrieb der Krankenanstalt nicht gewährleistet ist.
(Anm: LGBl.Nr. 70/2011)
(2) Der Anordnung der Sperre nach Abs. 1 Z 2 hat ihre Androhung unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der gerügten Mängel voranzugehen.
