3. Abschnitt Jagdhaftpflichtversicherung
Mindestversicherungssumme
Für die im § 33 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024 vorgeschriebene Jagdhaftpflichtversicherung wird pro Schadensereignis die Mindestversicherungssumme von 5 Millionen Euro als Pauschaldeckung für Personenschäden (Schäden an einer oder an mehreren Personen) und/oder Sachschäden (einen oder mehrere Sachschäden) bestimmt.
