Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Anerkennung von Berufsausbildungen

Die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2023) oder eine als dieser gleichwertig anerkannte, im Ausland mit Erfolg abgelegte fachliche Prüfung ersetzen als abgeschlossene Ausbildung zu einem Beruf im Sinn des die Ablegung der Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung oder Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung. Im Rahmen einer bei der Landesregierung abzulegenden Zusatzprüfung sind ausreichende Kenntnisse des oberösterreichischen Jagd- und Naturschutzrechts nachzuweisen.