Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Art der Förderung

(1) Die Förderung besteht in der Gewährung von Förderungsdarlehen zur Errichtung von Wohnhäusern mit Mietwohnungen in normaler Ausstattung gemäß für junge Menschen.

(2) Die Förderung kann gemeinnützigen Bauvereinigungen, gewerblichen Bauträgern und Gemeinden gewährt werden.