Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abgabengegenstand

(1) Für die Ausübung des Jagdrechtes ist eine Jagdabgabe zu entrichten.

(2) Die Jagdabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe (, BGBl. Nr. 45).