Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die in und genannten Alten- und Pflegeheime (im Folgenden kurz Heime genannt).

(2) Sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist diese Verordnung auch auf bereits bestehende oder im Bau befindliche Heime anzuwenden. Sofern die Landesregierung im begründeten Einzelfall keine Ausnahme erteilt, gilt die Umwidmung bestehender Gebäude oder Gebäudeteile für Heimzwecke als Neuerrichtung.