Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Davon abweichend haben juristische Personen gemäß mit 50 bis 249 Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern oder Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern bis zum 17. Dezember 2023 ein internes Meldesystem einzurichten.
