Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Informationen über das externe Meldesystem

Die externe Meldestelle hat eine Homepage zu betreiben und auf dieser in einem gesonderten, leicht erkennbaren und leicht zugänglichen Abschnitt jedenfalls folgende Informationen zu veröffentlichen:

1. die Voraussetzungen für den Schutz von hinweisgebenden Personen nach diesem Landesgesetz;

2. die Kontaktdaten für das externe Meldesystem, insbesondere E-Mail-Adresse, Postanschrift und Telefonnummer mit der Angabe, ob Telefongespräche aufgezeichnet werden;

3. die geltenden Verfahrensvorschriften für Meldungen, insbesondere betreffend nachträgliche Informationsersuchen sowie Art, Inhalt und Zeitrahmen von Rückmeldungen;

4. die Vorschriften betreffend die Vertraulichkeit für Meldungen und Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten;

5. die Art der zu ergreifenden Folgemaßnahmen;

6. die verfügbaren Abhilfemöglichkeiten und das Verfahren für den Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen;

7. die Verfügbarkeit einer vertraulichen Beratung von Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten;

8. die Voraussetzungen für den Entfall der Haftung für die Verletzung der Geheimhaltungspflichten.

Auf Ersuchen sind diese Informationen an interessierte Personen zu übermitteln.