Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Höhlenführerabzeichen

Den von der Landesregierung bestellten Höhlenführern und Höhlenführerinnen ist von der zuständigen Behörde ein Höhlenführerabzeichen nach dem Muster der Anlage 2 gegen Kostenersatz auszufolgen, das diese Personen bei Ausübung ihres Dienstes deutlich sichtbar an der linken Brustseite zu tragen haben.