Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anerkennung als Heilpeloid

Ein Peloid darf als Heilpeloid nur anerkannt werden, wenn insbesondere nachgewiesen wird:

a) daß es in einem für die beabsichtigte Verwendung ausreichenden Lager vorhanden ist,

b) daß es solche physikalische, physikalisch-chemische oder chemische Eigenschaften besitzt, wie sie für die beabsichtigte Verwendung nötig sind,

c) daß es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.