Anerkennung als Heilpeloid
Ein Peloid darf als Heilpeloid nur anerkannt werden, wenn insbesondere nachgewiesen wird:
a) daß es in einem für die beabsichtigte Verwendung ausreichenden Lager vorhanden ist,
b) daß es solche physikalische, physikalisch-chemische oder chemische Eigenschaften besitzt, wie sie für die beabsichtigte Verwendung nötig sind,
c) daß es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.
